


Der Steuerbonus für Sanierungsmaßnahmen gilt für 10 Jahre - das bringt Planungssicherheit für Eigentümer:innen © energie-fachberater.de
Der Steuerbonus für Sanierungsmaßnahmen gilt für 10 Jahre - das bringt Planungssicherheit für Eigentümer:innen © energie-fachberater.deWer kann seine Sanierungskosten nach § 35c EStG von der Steuer absetzen?
Der Steuerbonus kann von Eigentümer:innen, die ihr Haus oder die Wohnung selbst bewohnen, geltend gemacht werden. Wichtig zu wissen: Darunter fallen auch Zweit- oder Ferienwohnungen, vermietete Wohnungen aber nicht. Bei beruflichen Arbeitszimmern muss deren Anteil an der Baumaßnahme bei den Kosten herausgerechnet werden.
Kann ich den Steuerbonus mit der Sanierungsförderung von BAFA und KfW kombinieren?
Die Steuerermäßigung nach §35c ist möglich, wenn die Sanierungskosten nicht schon anderweitig steuerlich oder als öffentlich geförderte Maßnahme berücksichtigt worden sind. Damit ist der Steuerbonus eine Alternative für alle, die keine KfW- oder BAFA-Förderung für ihre Sanierung in Anspruch nehmen wollen.
Möglich ist auch eine Kombination verschiedener Förderprogramme für unterschiedliche Sanierungsmaßnahmen: Wer zum Beispiel die Fenster tauscht und gleichzeitig das Dach dämmen lässt oder die Heizung erneuert, kann für jede Maßnahme aus Zuschuss, Kredit und Steuerbonus wählen.
Steuerbonus beantragen: Wie setzt man die Sanierungskosten nach § 35c EStG von der Steuer ab?
In dem Kalenderjahr, in dem die Sanierungsarbeiten beendet werden, können die Sanierungskosten erstmals abgesetzt werden. Insgesamt ist verteilt über drei Jahre ein Steuerbonus von 20 Prozent möglich. Das funktioniert so:
Für welche Sanierungsmaßnahmen gibt es den Steuerbonus?
Diese Maßnahmen zur energetischen Sanierung können von der Steuer abgesetzt werden:
Für den Steuerbonus werden die Kosten für den fachgerechten Einbau bzw. Installation, für notwendige Umfeldmaßnahmen sowie die Materialkosten berücksichtigt.
Voraussetzungen für den Steuerbonus
1. Durchführung durch ein Fachunternehmen
Damit der Steuerbonus geltend gemacht werden kann, muss die Sanierung von einem Fachunternehmen durchgeführt werden. Fachunternehmen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes ist jedes Unternehmen, das in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig ist:
Wichtig ist, dass es sich bei der Sanierungsmaßnahme um eine Maßnahme handelt, die dem Gewerk des Fachunternehmens zugehörig ist. Eigentümer dürfen also keinen fachfremden Handwerksbetrieb beauftragen, sondern zum Beispiel nur einen Heizungsfachbetrieb für die Erneuerung der Heizung oder einen Dachdeckerbetrieb für Dacharbeiten.
2. Anforderungen an die Sanierungsmaßnahmen
Damit der Steuerbonus geltend gemacht werden kann, gibt es auch Anforderungen an die Sanierungsmaßnahmen. Festgehalten sind diese in der "Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzweckengenutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung–ESanMV)". Die Anforderungen entsprechen den Anforderungen der KfW- bzw. BAFA-Förderung:
3. Allgemeine Voraussetzungen für den Steuerbonus für Sanierungsmaßnahmen / Musterbescheinigungen für Energieberater und Fachunternehmen
Um den Steuerbonus geltend machen zu können, müssen Haus oder Wohnung zum Zeitpunkt der Sanierung mindestens 10 Jahre alt sein. Ebenso Voraussetzung ist, dass Eigentümer eine Rechnung erhalten und den Rechnungsbetrag auf das Konto des Handwerksbetriebs überwiesen haben.
--> Wichtig: Der Rechnungsbetrag darf zwar in Raten beglichen werden, die Steuerermäßigung ist aber nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) erst in dem Jahr möglich, in dem die letzte Rate beglichen wurde.
Außerdem muss das Fachunternehmen die korrekte Umsetzung der Maßnahmen bescheinigen. Für diese Bescheinigung hat das Bundesfinanzministerium amtlich vorgeschriebene Muster erstellt. Vom Inhalt, Aufbau und von der Reihenfolge der Angaben darf nicht abgewichen werden. Bei Eigentümergemeinschaften muss für jede Wohnung eine Bescheinigung ausgestellt werden.
Aktueller Hinweis 2025: Gasbetriebene Wärmepumpen, Gasheizungen mit Brennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen sind seit 2023 steuerlich nicht mehr förderfähig. Zum 1. Januar 2025 wurden die bisherigen Musterbescheinigungen zu einem einheitlichen Muster zusammengeführt. Fachunternehmen und ausstellungsberechtigte Personen können daher für Maßnahmen, mit deren Umsetzung 2025 begonnen wird, auf dasselbe Muster zurückgreifen. Das aktuelle BMF-Schreiben sowie die Musterbescheinigung für Fachbetriebe finden Sie hier beim Bundesfinanzministerium.
Die wichtigsten Informationen zum Steuerbonus nach § 35c EStG finden Eigentümer:innen auch hier beim Bundesfinanzministerium.
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